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MannheimerAnwaltsVerein
Landgericht, Fach 1
68149 Mannheim
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Herzlich willkommen auf der Homepage des Mannheimer Anwaltsverein


Der Mannheimer Anwaltsverein e. V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Landgerichtsbezirk Mannheim.

Zur Zeit gehören dem Mannheimer Anwaltsverein ca. 750 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an.

Die satzungsmäßige Aufgabe des Mannheimer Anwaltsvereins besteht in der Wahrnehmung der Interessen der Anwaltschaft. Dem kommt der Mannheimer Anwaltsverein in vielfältiger Weise nach.

Der Mannheimer Anwaltsverein wirkt an der rechtspolitischen Diskussion mit. Dies geschieht durch öffentliche und interne Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben und durch Einflussnahme auf Verbände, die bei der Gesetzgebung mitwirken.

Daneben bietet der Mannheimer Anwaltsverein aber auch praktische Dienstleistungen für seine Mitglieder an, durch regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen, die Anwaltsuche und durch Rundschreiben.

Die Mitglieder des Mannheimer Anwaltsvereins haben die Möglichkeit, von den Kooperationsverträgen des Deutschen Anwaltverein zu profitieren.

Die Mitglieder erhalten Sonderkonditionen für verschiedene Leistungen, wie zum Beispiel bei  Jurion, Telego!, T-Mobile, D 2 Vodafone, E-Plus, Anwalt24.de, Peugeot, Rover/MG, DKV, NJW, Anwalt-Card und DAV-Ratgeber.

Neben den Leistungen für seine Mitglieder hat sich der Mannheimer Anwaltsverein zum Ziel gesetzt, Dienstleistungen für den rechtsuchenden Bürger zu erbringen. Wöchentlich wird, jeden Mittwoch, in den Räumen des Amtsgerichts Mannheim eine kostenlose Rechtsberatung für Bürger mit geringem Einkommen angeboten.

Sollten Sie Fragen zu den Tätigkeiten und Aufgaben des Mannheimer Anwaltsverein haben, sich als Mitglied anmelden wollen oder Ihren Zugang zum internen Bereich dieser Seite erhalten wollen, freuen wir uns über eine E-Mail von Ihnen. 


Wir sind für Sie online unter   www.MAVonline.de


Neueste Nachrichten finden Sie unter Aktuelles. 

 
12.05.2011: Anwälte gewinnen an Ansehen – DAV-Imagewerbung wirkt

Anwälte gewinnen wieder an Ansehen – DAV-Imagewerbung wirkt
Das Institut für Demoskopie Allensbach ermittelt seit 1966 in regelmäßigen Abständen (etwa alle 2 bis 3 Jahre) das Ansehen ausgewählter Berufe.

weiter …
 
Newsfeeds
Bundesverfassungsgericht Newsfeed
Aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht
  • 2 BvR 133/10 vom 18.01.2012
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme durch Bedienstete einer mit der Durchführung des Maßregelvollzugs beliehenen privatrechtlich organisierten Kapitalgesellschaft.
  • 1 BvQ 44/11 vom 21.12.2011
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Amtsgerichts Marburg über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 ). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 89).
  • 1 BvR 2007/10 vom 21.12.2011
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den mit dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2433) eingeführten § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG). Die Vorschrift bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift sind mit einem Bußgeld bedroht (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 NiSG). Sie lautet:
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